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Der BGH hat mit Urteil vom 14.11.2007 entschieden, dass der Mieter die sogenannte Nutzerwechselgebühr nicht zu tragen hat.

 

Der BGH hat mit Urteil vom 14.11.2007 entschieden, dass der Mieter die sogenannte Nutzerwechselgebühr nicht zu tragen hat. Demnach handele es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Kosten der Verwaltung. Eine Nutzerwechselgebühr falle nicht periodisch an, sondern nur einmalig, wenn der Mieter auszieht.

Der BGH stellt aber auch fest, dass eine Umlage mit vertraglich abweichender Vereinbarung zulässig ist.

Unter www.bundesgerichtshof.de finden Sie im Bereich Entscheidungen den Urteilstext (AZ: VIII ZR 19/07) und im Bereich Presse/Infos die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (Nr. 172/2007).

 

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