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Ausfüllanleitung Heizkosten

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten 

  • der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung
  • des Betriebsstromes
  • der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
  • der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
  • der Einstellung durch eine Fachkraft
  • der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
  • die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
  • der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung
  • der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse.

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten

  • der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden
    • Kosten des Wasserverbrauchs
    • Grundgebühren
    • Zählermiete
    • Kosten der Verwendung von Zwischenzählern
    • Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe
  • der Wassererwärmung

Die Abrechnungskosten werden von uns automatisch entsprechend der aktuellen Rechnung ermittelt und im Rahmen der Abrechnung mit umgelegt. Sind die Zähler über aqua calor angemietet, werden die Kosten ebenfalls durch uns automatisch in der Abrechnung mit berücksichtigt.

 

 

Grundkosten
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In der Heizkostenverordnung werden die Grundkosten für Wärme und Wasser in zwei Paragraphen geregelt. Beachten Sie auch die Vereinbarungen, die dazu eventuell im Mietvertrag stehen.

§ 6 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

  1. Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

 

§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

  1. Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungs-anlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
EStG 35a
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EStG § 35a

 

Gesetzestext EStG § 35 a

....

 

(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaß-nahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. ...

 

...

 

(5) ....Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

 

Auch Mieter können die Abzugsmöglichkeit nutzen. Es genügt z. B. eine entsprechende Aufstellung aus der Jahresabrechnung. Im wesentlichen handelt es sich um folgende Kostenarten bei der Abrechnung:

  • Immissionsmessung
  • Kehrgebühren
  • Brennerwartung 
  • Montagekosten (nicht bei Erstaus-stattungen)
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