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Klimaschutz und CO2-Einsparungen ist ein allgemein erklärtes Ziel. Um Klimaneutralität zu erreichen, muss der Energieverbrauch im Gebäudesektor in den kommenden Jahren deutlich gesenkt werden. Dies ist nur möglich, wenn Nutzer wissen, wieviel und wofür sie Heizenergie und Warmwasser verbrauchen. Die monatliche Verbrauchsinformation ist dazu eine wertvolle Hilfe. Nutzer können zeitnah auf einen hohen Verbrauch reagieren und so einen wichtigen Beitrag für den Umweltschutz leisten. 

 

Die Auswirkungen des eigenen Verbrauchsverhaltens werden schneller nachvollziehbar. Der Verbrauch wird durch Vergleiche zum Vorjahr und zum Durchschnitt im Gebäude transparenter und lässt so persönliche Einsparpotentiale besser erkennen.

Voraussetzung für eine unterjährige Verbrauchsinformation sind fernauslesbare Messgeräte (in der Regel per Funk) sowie fest installierte Datensammler, welche die Daten regelmäßig erfassen und an ein Datencenter senden. Die ebenfalls noch anzutreffende kostengünstige technische Lösung des "walk by" (keine fest installierten Datensammler; die Daten werden vor Ort einmal jährlich mit einem mobilen Datensammler erfasst), ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht für eine monatliche Verbrauschsinformation geeignet. Meist kann man diese Anlagen aber aufrüsten und mit fest installierten Datensammlern bestücken. 

LOGIN zur unterjährigen Verbrauchsinformation

 

uVI FAQ
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Welche Informationen enthält die unterjährige Verbrauchsinformation?

Die unterjährige Verbrauchsinformation beruht auf den Anforderungen der europäischen Energieeffiziendirektive (EED), die im Rahmen der Novellierung der Heizkostenverordnung 2021 in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Ziel der Gesetzgebung ist es, durch regelmäßige Informationen der Nutzer über ihren Verbrauch von Heizung und Warmwasser den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu senken.

Neben den aktuellen Verbrauchswerten für Heizung und Warmwasser wird der Vormonat sowie der Vorjahresmonat dargestellt, um Änderungen im Verbrauchsverhalten sichtbar zu machen. Ferner wird ein Bezug zum Durchschnittsverbrauch hergestellt.  

 

Kann ich an Hand der Verbrauchsinformation erkennen, welche Kosten für Heizung und Warmwasser für mich entstanden sind?

Nein. Hintergrund ist Folgendes:

  • Zum Zeitpunkt der Verbrauchsinformation liegen die angefallenen Kosten (noch) nicht vor. In der Regel legt der Versorger jährlich eine Rechnung und erhebt unterjährig nur Abschläge, die aber letzlich nur auf einer Verbrauchs- und Kostenschätzung beruhen.
  • In der Verbrauchsinformation sind die anlagenbedingten Verluste nicht mit enthalten, die in einer Abrechnung mit berücksichtigt werden müssen.  

 

Wäre eine monatliche Abrechnung nicht die bessere Variante als nur eine Verbrauchsinformation?

Vom Informationsgehalt sicher. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für eine Abrechnung ungleich höher ist als nur die Bereitstellung von Verbrauchswerten. Dieser höhere Aufwand würde sich auch in den Kosten niederschlagen, die dadurch zusätzlich entstehen und vom Nutzer zu tragen wären.

Aus wirtschaftlichen Erwägungen scheidet deswegen derzeit eine monatliche Abrechnung aus.

 

Wo finde ich die gesetzliche Grundlage für die unterjährige Verbrauchsinformation?

Die gesetzliche Grundlage für die unterjährige Verbrauchsinformation ist die Europäische Energieeffizienzrichtlinie aus dem Dezember 2018. Sie wurde im Rahmen der Novellierung der Heizkostenverordnung Ende 2021 in deutsches Recht umgesetzt (siehe den neu geschaffenen § 6a).

 

Gehört der Kaltwasserverbrauch auch zur unterjährigen Verbrauchsinformation?

Nein. Die Abrechnung des Kaltwassers unterliegt der Betriebskostenverordnung und ist kein Bestandteil der Heizkosten. Da es aber wenig Sinn macht, nur einen Teil der Verbrauchsmessgeräte per Funk auszulesen, sind die Kaltwasserzähler in Funkanlagen in der Regel ebenfalls funkfähig. Die zusätzliche Darstellung des Kaltwasserzählers ist deswegen ohne gößeren Aufwand möglich. Hinzu kommt, dass auch Wasser schon heute in bestimmten Regionen eine knappe Ressource ist und der sparsame Umgang damit nicht nur aus Kostengründen Sinn macht.

 

Kann man als Mieter die unterjährige Verbrauchsinformation abbestellen?

Die Heizkostenverordnung verpflichtet den Gebäudeeigentümer, seinen Nutzern eine monatliche Verbrauchsinformation bereitzustellen, wenn die technischen Voraussetzungen dazu bestehen (fernauslesbare Messgeräte) und dies wirtschaftlich möglich ist. Eine Abbestellung durch Wohnungsnutzer entbindet den Eigentümer nicht von dieser Pflicht, weshalb diese Möglichkeit auch nicht vorgesehen ist.


Wer trägt die Kosten für die unterjährige Verbrauchsinformation?

Im § 7 (2) der aktuellen Heizkostenverordnung sind die Kosten für die unterjährige Verbrauchsinformation als umlagefähige Position benannt.

 

Muss der Nutzer eine Zustimmung zur Verwendung seiner personenbezogener Daten für die Verbrauchsinformation erteilen?

Die Heizkostenverordnung fordert die unterjährige Verbrauchsinformation an den Nutzer, wenn die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Damit entfällt eine etwaige Zustimmungspflicht des Nutzers zur Weitergabe seiner Kontaktdaten.

Üblicher Weise sind die postalischen Kontaktdaten der Nutzer im Rahmen der Erstellung der Heizkostenabrechnung bereits beim Messdienst bekannt. Wünscht der Nutzer eine elektronische Information zur unterjährigen Heizkostenabrechnung, kann er dies selbst veranlassen und sich in dem Portal anmelden, um den elektronischen Weg per email zu aktivieren. 

 

Wer erhält die unterjährige Verbrauchsinformation im vermieteten Sondereigentum?

Zunächst erhält der jeweilige (Sonder-)Eigentümer die unterjährige Verbrauchsinformation für seine Nutzeinheit. Hat der Verwalter auch die Verwaltung des Sondereigentums inne, kann er die direkte Weiterleitung der Verbrauchsinformation an den unmittelbaren Nutzer veranlassen, in allen anderen Fällen liegt diese Pflicht beim Eigentümer selbst. In dem Portal kann der Eigentümer selbst die Weiterleitung an den Mieter veranlassen, muss aber beachten, Mieterwechsel zeitnah einzupflegen, um kein Datenschutzvergehen zu riskieren. Es muss sichergestellt sein, dass der ausgezogene Mieter die Verbrauchsdaten seines Nachfolgers nicht erhält!   

 

 

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