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Der BGH hat mit Urteil vom 31.10.2007 entschieden, dass der Vermieter die Heiz-und Warmwasserkosten ausschließlich nach Flächenanteilen abzurechnen hat, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung objektiv unmöglich ist.

Der BGH hat mit Urteil vom 31.10.2007 entschieden, dass der Vermieter die Heiz-und Warmwasserkosten ausschließlich nach Flächenanteilen abzurechnen hat, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung objektiv unmöglich ist. Der Gebäudeeigentümer ist gemäß § 6 Abs. 1 HeizkV verpflichtet, die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 HeizkV auf die Mieter zu verteilen.

Der Vermieter kann diese Vorgabe allerdings nicht erfüllen, wenn er keine Messgeräte eingebaut hat. In diesem Falle dürfe der Vermieter die Kosten allein nach der Wohnfläche abrechnen. Allerdings sind gemäß § 12 Abs. 1 HeizkV 15 Prozent des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils abzuziehen.

Eine weitergehende Kürzung kommt in Betracht, wenn der Vermieter die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Dafür ist jedoch der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

Unter www.bundesgerichtshof.de finden Sie im Bereich Entscheidungen den Urteilstext (AZ: VIII ZR 261/06).

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