Wir setzen Cookies auf dieser Website ein. Diese Cookies speichern Informationen auf Ihrem Computer oder Ihrem mobilen Gerät, die Ihr Online-Erlebnis verbessern sollen. Cookies sind kleine Textdateien, die Ihnen ermöglichen schnell und gezielt zu navigieren. Cookies speichern Ihre Präferenzen und geben uns einen Einblick in die Nutzung unserer Website. Google Analytics-Cookies speichern auch Marketinginformationen. Mit dem Klick auf das Cookie akzeptieren Sie dieses. Durch speichern der Einstellungen stimmen Sie der Verwendung von Cookies in Übereinstimmung mit Ihren Präferenzen (sofern angegeben) durch uns zu.

Mehr Infos

öffnungszeiten
blockHeaderEditIcon

 Telefonzeiten Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr, Di und Do 13:30-16:30 Uhr

telefon
blockHeaderEditIcon
FAQ > Unterjährige Verbrauchsinformation
Angefragt und beantwortet von Gunter Schwalm am 06.01.2023 10:06 (243 gelesen)

Die unterjährige Verbrauchsinformation beruht auf den Anforderungen der europäischen Energieeffiziendirektive (EED) die im Rahmen der Novellierung der Heizkostenverordnung 2021 in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Ziel der Gesetzgebung ist es, durch regelmäßige Informationen der Nutzer über ihren Verbrauch von Heizung und Warmwasser den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu senken.

Neben den aktuellen Verbrauchswerten für Heizung und Warmwasser wird der Vormonat sowie der Vorjahresmonat dargestellt, um Änderungen im Verbrauchsverhalten sichtbar zu machen. Ferner wird ein Bezug zum Durschnittsverbrauch hergestellt.  

FAQ drucken FAQ weiterempfehlen

Angefragt und beantwortet von Gunter Schwalm am 06.01.2023 10:38 (377 gelesen)

Nein. Hintergrund ist Folgendes:

  • Zum Zeitpunkt der Verbrauchsinformation liegen  die angefallenen Kosten (noch) nicht vor. In der Regel legt der Versorger jährlich eine Rechnung und erhebt unterjährig nur Abschläge, die aber letzlich nur auf einer Verbrauchs- und Kostenschätzung beruhen.
  • In der Verbrauchsinformation sind die anlagenbedingten Verluste nicht mit enthalten, die in einer Abrechnung mit berücksichtigt werden müssen.  
FAQ drucken FAQ weiterempfehlen

Angefragt und beantwortet von Gunter Schwalm am 06.01.2023 13:13 (332 gelesen)

Vom Informationsgehalt sicher. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für eine Abrechnung ungleich höher ist als nur die Bereitstellung von Verbrauchswerten.. Dieser höhere Aufwand würde sich auch in den Kosten  niederschlagen, die dadurch zusätzlich entstehen und vom Nutzer zu tragen wären.

Aus wirtschaftlichen Erwägungen scheidet deswegen derzeit eine monatliche Abrechnung aus. 

FAQ drucken FAQ weiterempfehlen

Angefragt und beantwortet von Gunter Schwalm am 10.01.2023 15:41 (246 gelesen)
Die gesetzliche Grundlage für die unterjährige Verbrauchinsormation ist die Europäische Energieeffizienzrichtlinie aus dem Dezember 2018. Sie wurde im Rahmen der Novellierung der Heizkostenverordnung Ende 2021 in deutsches Recht umgesetzt (siehe den neu geschaffenen § 6a)..
FAQ drucken FAQ weiterempfehlen

Angefragt und beantwortet von Gunter Schwalm am 10.01.2023 15:52 (285 gelesen)
Nein. Die Abrechnung des Kaltwassers unterliegt der Betriebskostenverordnung und ist kein Bestandteil der Heizkosten. Da es aber wenig Sinn macht, nur einen Teil der Verbrauchsmessgeräte per Funk auszulesen, sind die Kaltwasserzähler in Funkanlagen in der Regel ebenfalls funkfähig. Die zusätzliche Darstellung des Kaltwasserzählers ist deswegen ohne gößeren Aufwand möglich. Hinzu kommt, dass auch Wasser schon heute in bestimmten Regionen eine knappe Ressource ist und der sparsame Umgang damit nicht nur aus Kostengründen Sinn macht.
FAQ drucken FAQ weiterempfehlen

Angefragt und beantwortet von Gunter Schwalm am 10.02.2023 18:45 (285 gelesen)
Die Heizkostenverordnung verpflichtet den Gebäudeeigentümer, seinen Nutzern eine monatliche Verbrauchsinformation bereitzustellen, wenn die technischen Voraussetzungen dazu bestehen (fenauslesbare Messgeräte) und dies wirtschaftlich möglich ist. Eine Abbestellung durch Wohnungsnutzer entbindet den Eigentümer nicht von dieser Pflicht, weshal diese Möglichkeit auch nicht vorgesehen ist.
FAQ drucken FAQ weiterempfehlen

Angefragt und beantwortet von Gunter Schwalm am 10.02.2023 18:50 (296 gelesen)
Im § 7 (2) der aktuellen Heizkostenverordnung sind die Kosten für die unterjährige Verbrauchsinformation als umlagefähige Position benannt.
FAQ drucken FAQ weiterempfehlen

Angefragt und beantwortet von Gunter Schwalm am 10.02.2023 19:12 (297 gelesen)

Die Heizkostenverordnung fordert die unterjährige Verbrauchsinformation an den Nutzer, wenn die technsichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Damit entfällt eine etwaige Zustimungspflicht des Nutzers zur Weitergabe seiner Kontaktdaten.

Üblicher Weise sind die postalischen Kontaktdaten der Nutzer im Rahmen der Erstellung der Heizkostenabrechnung bereits beim Messdienst bekannt. Wünscht der Nutzer eine elektronische Information zur unterjährigen Heizkostenabrechnung, kann er dies selbst veranlassen und sich in dem Portal anmelden, um den elektronischen Weg per email zu aktivieren. 

FAQ drucken FAQ weiterempfehlen

Angefragt und beantwortet von Gunter Schwalm am 10.02.2023 19:23 (293 gelesen)

Zunächst erhält der jeweilige (Sonder-)Eigentümer die unterjährige Verbrauchsinformation für seine Nutzeinheit. Hat der Verwalter auch die Verwaltung des Sondereigentums inne, kann er die direkte Weiterleitung der Verbrauchsinformation an den unmittelbaren Nutzer veranlassen, in allen anderen Fällen liegt diese Pflicht beim Eigentümer selbst. In dem Portal kann der Eigentümer selbst die Weiterleitung an den Mieter veranlassen, muss aber beachten, Mieterwechsel zeitnah einzupflegen, um kein Datenschutzvergehen zu riskieren. Es muss sichergestellt sein, dass der ausgezogene Mieter die Verbrauchsdaten seines Nachfolgers nicht erhält!   

FAQ drucken FAQ weiterempfehlen

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*