Die unterjährige Verbrauchsinformation beruht auf den Anforderungen der europäischen Energieeffiziendirektive (EED) die im Rahmen der Novellierung der Heizkostenverordnung 2021 in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Ziel der Gesetzgebung ist es, durch regelmäßige Informationen der Nutzer über ihren Verbrauch von Heizung und Warmwasser den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu senken.
Neben den aktuellen Verbrauchswerten für Heizung und Warmwasser wird der Vormonat sowie der Vorjahresmonat dargestellt, um Änderungen im Verbrauchsverhalten sichtbar zu machen. Ferner wird ein Bezug zum Durschnittsverbrauch hergestellt.
Nein. Hintergrund ist Folgendes:
- Zum Zeitpunkt der Verbrauchsinformation liegen die angefallenen Kosten (noch) nicht vor. In der Regel legt der Versorger jährlich eine Rechnung und erhebt unterjährig nur Abschläge, die aber letzlich nur auf einer Verbrauchs- und Kostenschätzung beruhen.
- In der Verbrauchsinformation sind die anlagenbedingten Verluste nicht mit enthalten, die in einer Abrechnung mit berücksichtigt werden müssen.
Vom Informationsgehalt sicher. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für eine Abrechnung ungleich höher ist als nur die Bereitstellung von Verbrauchswerten.. Dieser höhere Aufwand würde sich auch in den Kosten niederschlagen, die dadurch zusätzlich entstehen und vom Nutzer zu tragen wären.
Aus wirtschaftlichen Erwägungen scheidet deswegen derzeit eine monatliche Abrechnung aus.
Die Heizkostenverordnung fordert die unterjährige Verbrauchsinformation an den Nutzer, wenn die technsichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Damit entfällt eine etwaige Zustimungspflicht des Nutzers zur Weitergabe seiner Kontaktdaten.
Üblicher Weise sind die postalischen Kontaktdaten der Nutzer im Rahmen der Erstellung der Heizkostenabrechnung bereits beim Messdienst bekannt. Wünscht der Nutzer eine elektronische Information zur unterjährigen Heizkostenabrechnung, kann er dies selbst veranlassen und sich in dem Portal anmelden, um den elektronischen Weg per email zu aktivieren.
Zunächst erhält der jeweilige (Sonder-)Eigentümer die unterjährige Verbrauchsinformation für seine Nutzeinheit. Hat der Verwalter auch die Verwaltung des Sondereigentums inne, kann er die direkte Weiterleitung der Verbrauchsinformation an den unmittelbaren Nutzer veranlassen, in allen anderen Fällen liegt diese Pflicht beim Eigentümer selbst. In dem Portal kann der Eigentümer selbst die Weiterleitung an den Mieter veranlassen, muss aber beachten, Mieterwechsel zeitnah einzupflegen, um kein Datenschutzvergehen zu riskieren. Es muss sichergestellt sein, dass der ausgezogene Mieter die Verbrauchsdaten seines Nachfolgers nicht erhält!