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Das LG Dresden hat mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. 4 S 91/08) entschieden, dass bei einer unzureichenden Erfassungsrate der Messgeräte die gesamten Heizkosten nach Fläche abzurechnen sind.

Die streitgegenständliche Abrechnung einer Einrohrheizung mit ungedämmten Steigleitungen erfolgte zu 30% nach Fläche und 70% nach Verbrauch. Das AG Dresden erachtete diesen Verteilungsschlüssel angesichts der hohen Wärmeverluste als unbillig. Eine Abrechnung im Verhältnis 50:50 sei jedoch vertretbar.

Auch diesen Verteilungsschlüssel verwarf das LG Dresden und urteilte, die gesamten Heizkosten nach Fläche abzurechnen, wobei dem Mieter das Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 der HeizKV zustünde. Ein Gutachter hatte festgestellt, dass lediglich 18% der Wärmemenge von den Messgeräten erfasst wurden. Bei einer derart unzureichenden Erfassungsrate käme eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht mehr in Betracht. Nach Auffassung des Gerichtes könnten die Fehlmessungen reduziert werden, wenn die Ringleitung selbst mit Heizkostenverteilern ausgestattet würden.

 

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