BGH VIII ZR 19/07 - Nutzerwechselgebühr nur mit ausdrücklicher Vereinbarung
(5550 x gelesen) im UrteileDer BGH hat mit Urteil vom 14.11.2007 entschieden, dass der Mieter die sogenannte Nutzerwechselgebühr nicht zu tragen hat.
Der BGH hat mit Urteil vom 14.11.2007 entschieden, dass der Mieter die sogenannte Nutzerwechselgebühr nicht zu tragen hat. Demnach handele es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Kosten der Verwaltung. Eine Nutzerwechselgebühr falle nicht periodisch an, sondern nur einmalig, wenn der Mieter auszieht.
Der BGH stellt aber auch fest, dass eine Umlage mit vertraglich abweichender Vereinbarung zulässig ist.
Unter www.bundesgerichtshof.de finden Sie im Bereich Entscheidungen den Urteilstext (AZ: VIII ZR 19/07) und im Bereich Presse/Infos die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (Nr. 172/2007).


Eine Ölheizung, die 20..30 Jahre oder gar älter ist, sollte modernisiert werden – auch wenn der Schornsteinfeger aufgrund guter Abgaswerte aktuell nicht auf einem Austausch besteht. Warum? Die ko
Während der Energiebedarf bei neuen Gebäuden durch verbesserte Gebäudehüllen stetig sinkt, ist der Anteil für die Warmwasserbereitung nahezu gleichbleibend. Galt bei Altbauten lange Zeit als gute
Seit 01.01.2021 greift die CO2-Steuer - für jeden gut sichtbar an den Tankstellen. Aber nicht nur dort ist die neue Steuer von 25 € je Tonne CO2. zu spüren. Auch bei Erdgas und Heizöl macht sich
Die str