Bereits im Jahr 2011 hat der BGH entschieden, dass ein Abrechnungszeitraum einmalig einvernehmlich länger als ein Jahr sein darf.
 In dem betreffenden Fall hatten die Vertragsparteien vereinbart, den Abrechnungszeitraum einmalig auf 19 Monate zu verlängern, um die Abrechnung auf das Kalenderjahr umzustellen. Im Nachgang verweigerte ein Mieter den Ausgleich der Nachforderung, mit der die Betriebskostenabrechnung endete. Das Gericht entschied, dass eine nur einmalige und einvernehmliche Verlängerung im Interesse beider Mietvertragsparteien liegen kann, wie z.B. bei der Umstellung des Abrechnungszeitraums auf das Kalenderjahr. Eventuelle Nachteile für den Wohnungsmieter wie z. B. durch die spätere Auszahlung eines Guthabens aus der Abrechnung werden durch entsprechende Vorteile ausreichend kompensiert. Eine entsprechenden Nachforderung aus der Abrechnung würde um jeweils den gleichen Zeitraum verzögert.
In dem betreffenden Fall hatten die Vertragsparteien vereinbart, den Abrechnungszeitraum einmalig auf 19 Monate zu verlängern, um die Abrechnung auf das Kalenderjahr umzustellen. Im Nachgang verweigerte ein Mieter den Ausgleich der Nachforderung, mit der die Betriebskostenabrechnung endete. Das Gericht entschied, dass eine nur einmalige und einvernehmliche Verlängerung im Interesse beider Mietvertragsparteien liegen kann, wie z.B. bei der Umstellung des Abrechnungszeitraums auf das Kalenderjahr. Eventuelle Nachteile für den Wohnungsmieter wie z. B. durch die spätere Auszahlung eines Guthabens aus der Abrechnung werden durch entsprechende Vorteile ausreichend kompensiert. Eine entsprechenden Nachforderung aus der Abrechnung würde um jeweils den gleichen Zeitraum verzögert.

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