Der Mieter einer Wohnung kann aus Wirtschaftlichkeitsgründen keine Modernisierung der Heizungsanlage vom Vermieter verlangen.
Das Gericht argumentierte, dass der bei der Anmietung vorhandene Zustand der Heizungsanlage hingenommen werden muss. Ein Anspruch auf Modernisierung besteht nicht.
Gerade in der letzten Zeit häufen sich Einsprüche von Mietern, in denen eine angebliche Unwirtschaftlichkeit der Heizungsanlage zum Anlass genommen wird, die Heizkosten kürzen zu wollen. Es ist sicher unbestritten, dass in den letzten Jahren sich vieles in der Entwicklung der Heiz- und Gebäudetechnik getan hat und neu gebaute Anlagen in der Regel erheblich weniger Energie verbrauchen, als zahlreiche Bestandsanlagen. Richtig ist aber auch, dass es mit erheblcihen Investitionen verbunden ist, vorhandene Anlagen auf neuste Standards zu bringen.
Moderne Heizsysteme arbeiten in der Regel mit niedrigeren Vorlauftemperaturen, in vielen Fällen sind in der Folge davon größere Heizkörper erforderlich. Eine Verbesserung der Dämmung der Gebäudehülle bietet zwar ein hohes Einsparpotential, die Kosten dafür sind aber erheblich. Zu bedenken ist auch, das in den neuen Ländern nur wenige Heizanlagen älter als 20 Jahre sind (viele aber deutlich jünger) - in der aktuellen Energieeinsparverordnung ist ein Betrieb von Heizkesseln verboten, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb gingen. In der Praxis ist man davon ausgegangen, dass deswegen in den letzten Jahren ca. 3 Mio. Kessel getauscht wurden - vornehmlich im Altbundesgebiet.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass in der neuen Energieseinsparverordnung auch daran gedacht wurde, gesetzliche Regeln aufzustellen, die bei Bestandsbauten eine energetische Verbesserung bewirken. So sind ungedämmte begehbare oberste Geschoßdecken bis Ende 2011 zu dämmen, für nicht begehbare, ungedämmte oberste Geschoßdecken werden die Anforderungen verschärft.
Bei einer Modernisierung bzw. Sanierung des Gebäudes ist der Primärenergiebedarf um 30 % zu senken - aber nur dann.


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