Die Verwendung von Messwerten nicht (mehr) geeichter Messgeräte ist zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die angezeigten Werte die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.
Die klagenden Mieter waren der Ansicht, dass die durch nicht (mehr) geeichte Zähler ermittelten Messwerte für die Betriebskostenabrechnung unverwertbar seien. Der BGH folgte dieser  Meinung nicht. Für die Abrechnung kommt es lediglich darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben wird. Der Vermieter konnte durch Vorlage einer Prüfbescheinigung (Befundprüfung) einer staatlich anerkannten Stelle nachweisen, dass die zulässigen Messtoleranzgrenzen (Verkehrsfehlergrenzen) eingehalten waren. 


Eine Ölheizung, die 20..30 Jahre oder gar älter ist, sollte modernisiert werden – auch wenn der Schornsteinfeger aufgrund guter Abgaswerte aktuell nicht auf einem Austausch besteht. Warum? Die ko 
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Seit 01.01.2021 greift die CO2-Steuer - für jeden gut sichtbar an den Tankstellen. Aber nicht nur dort ist die neue Steuer von 25 € je Tonne CO2. zu spüren. Auch bei Erdgas und Heizöl macht sich 
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